Falscher Geschäftssitz eines Unternehmens und Schutz des Immobilieneigentümers: Löschung der eingetragenen Geschäftsadresse eines Unternehmens in Serbien
Was tun, wenn jemand ohne Ihre Zustimmung den Geschäftssitz eines Unternehmens an Ihrer Adresse registriert? An wen kann man sich wenden und welche Rechte haben Sie?
Als eine der bedeutendsten Neuerungen haben die jüngsten Änderungen des serbischen Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften es einer interessierten Partei ermöglicht, beim zuständigen Gericht Klage auf Löschung der eingetragenen Sitzadresse eines Unternehmens zu erheben. In diesem Artikel befassen wir uns mit einer Reihe von Fragen im Zusammenhang mit dieser Klage, darunter:
- Der Begriff und die Bedeutung der Klage auf Löschung der eingetragenen Sitzadresse,
- Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Klage,
- Die Formulierung des Klageantrags,
- Die Folgen der Stattgabe der Klage sowie mögliche Nichtbefolgung des rechtskräftigen Urteils durch den Beklagten und weitere relevante Aspekte.
- I. Begriff und Bedeutung der Klage auf Löschung der eingetragenen Geschäftsadresse
Gemäß der geltenden Rechtsvorschriften kann eine interessierte Partei beim zuständigen Gericht Klage auf Löschung der eingetragenen Geschäftsadresse eines Unternehmens erheben, wenn der Eigentümer der Immobilie keine Erlaubnis zur Nutzung der Räumlichkeiten als Geschäftssitz des Unternehmens erteilt hat.
Diese Klage richtet sich an Immobilieneigentümer, auf deren Adresse der Geschäftssitz eines Unternehmens ohne ihre Zustimmung eingetragen wurde – sei es, dass diese Zustimmung nie erteilt wurde oder auf einer Grundlage beruhte, die später weggefallen ist (z. B. Beendigung eines Mietvertrags).
Die Bedeutung dieser Neuerung des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften wird insbesondere dadurch deutlich, dass bei der Registrierung der Gründung eines Unternehmens oder der Änderung der Geschäftsadresse die Agentur für Wirtschaftsregister keinen Nachweis über die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Räumlichkeiten verlangt. Diese Praxis hat zwangsläufig zur Eintragung sogenannter „falscher“ Geschäftsadressen geführt, was zu zahlreichen Unannehmlichkeiten führte. Dazu gehören Besuche von Gläubigern und anderen Personen, die an diesen eingetragenen Adressen ihre Ansprüche gegen das Unternehmen durchsetzen wollten, sowie Besuche von Gerichtsvollziehern mit der Absicht, das Vermögen des Unternehmens als Vollstreckungsschuldner zu erfassen und zu bewerten.
Darüber hinaus kam es in der Praxis zu absurden Situationen, indem eine große Anzahl von Unternehmen ihren Geschäftssitz unter der Adresse der Steuerverwaltung registrierte.
- II. Zuständigkeit des Gerichts und Dringlichkeit des Verfahrens
Da Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Klage auf Löschung der eingetragenen Geschäftsadresse aus der Anwendung des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften resultieren, ist für diese Verfahren das Wirtschaftsgericht sachlich zuständig. Im Falle eines Berufungsverfahrens ist das Wirtschaftsberufungsgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts wird durch den Sitz des Beklagten bestimmt, wie im Bericht der Agentur für Wirtschaftsregister angegeben. In der Praxis kann diese Regelung Probleme bei der Zustellung der Klage an den Beklagten verursinare. Die Zustellung an juristische Personen erfolgt in erster Linie durch Übergabe des Schriftstücks in den Geschäftsräumen der juristischen Person. Sollte das Unternehmen jedoch eine falsche Geschäftsadresse registriert haben, könnte die Klage auf diese Weise nicht zugestellt werden. Daher könnten alternative Zustellmethoden angewandt werden, beispielsweise die Zustellung der Klage an den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft an der im öffentlichen Register eingetragenen Adresse oder an seinem Wohnsitz. Sollte keine dieser Zustellungsarten erfolgreich sein, bleibt als letzte Möglichkeit die Veröffentlichung der Klage auf der Gerichtstafel.
Die oben genannten Umstände können zu einer längeren Verfahrensdauer führen, obwohl es sich bei Klagen zur Löschung einer eingetragenen Geschäftsadresse um dringliche Verfahren handelt!
- III. Klageantrag und Gerichtsverfahren
Diese Klage gehört ihrem Wesen nach zu den Umwandlungsklagen. In der Klageschrift beantragt der Kläger, dass dem beklagten Unternehmen die Löschung der eingetragenen Geschäftsadresse auferlegt wird, was im Wesentlichen bedeutet, dass der Beklagte verpflichtet wird, seine Geschäftsadresse zu ändern.
Auf Antrag der klagenden Partei wird ein Streitvermerk gemäß dem Registrierungsgesetz eingetragen.
Sobald das Gerichtsurteil, das die Löschung der eingetragenen Geschäftsadresse anordnet, rechtskräftig wird, übermittelt das Gericht die Entscheidung an das Register für Wirtschaftssubjekte zur Eintragung.
- IV. Zwangsliquidation
Falls ein Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, das die Löschung der eingetragenen Geschäftsadresse anordnet, keine neue Geschäftsadresse registriert, leitet das Register für Wirtschaftssubjekte von Amts wegen das Verfahren zur Zwangsliquidation des Unternehmens ein.
Dieser Grund für die Zwangsliquidation kann nicht behoben werden.
- V. Einzelunternehmer als Beklagter
Eine Klage auf Löschung der eingetragenen Geschäftsadresse kann aus denselben Gründen auch gegen einen Einzelunternehmer erhoben werden. Das Verfahren in solchen Fällen gilt ebenfalls als dringlich.
Auf Antrag der klagenden Partei wird ein Streitvermerk gemäß dem Gesetz über die Registrierung eingetragen. Sobald das Gerichtsurteil, das die Löschung der Geschäftsadresse anordnet, rechtskräftig wird, übermittelt das Gericht die Entscheidung an das Register für Wirtschaftssubjekte zur Eintragung.
Falls der Einzelunternehmer innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils keine neue Geschäftsadresse registriert, wird er kraft Gesetzes von der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall veröffentlicht der Registerführer des Wirtschaftsregisters auf der Website des Registers eine Mitteilung über den Einzelunternehmer, bei dem Gründe für die Löschung aus dem Register eingetreten sind, und fordert ihn auf, innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung die Gründe für die Löschung zu beseitigen. Falls der Einzelunternehmer dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachkommt, erlässt der Registerführer innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen von Amts wegen eine Löschungsentscheidung aus dem Register.
Veröffentlicht am: 27. Februar 2025
Autor: Jovica Hloda, Diplom-Jurist mit bestandenem Assessorexamen